Lizenzvereinbarungen

bizSoft Business Software GmbH

Stand: Juli 2023

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Rahmenvertrag, deren einzelvertragliche Regelungen im aktuellen Lizenzschein gemäß § 8 dieses Vertrages festgelegt sind.
2. Gegenstand dieses Vertrages ist die Festlegung der Bedingungen für den Erwerb zeitlich unbegrenzter (Kauf-Lizenz) sowie zeitlich begrenzter (Miet- & Online-Lizenz), einfacher, nicht übertragbarer Nutzungsrechte für die Software des Lizenzgebers.
Die zeitlich begrenzten Nutzungsrechte für die Miet- & Online-Lizenz werden nachfolgend als Abo bezeichnet.

3. Gegenstand dieses Vertrages ist auch die Festlegung der Bedingungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrechten der Software des Lizenzgebers, als kostenlose Testversion.
4. Der gesamte vom Lizenzgeber angebotene Funktionsumfang der Software ist im Benutzerhandbuch in der jeweiligen Fassung, gemäß § 5 dieses Vertrages, dokumentiert. Die Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Client- und Serverkomponenten der Software werden auf der offiziellen Website www.bizsoft.at des Lizenzgebers veröffentlicht.

§ 2 Geltungsbereich

Abhängig davon welche der angebotenen Lizenz-Varianten (Kauf-, Miet-, Online-Lizenz) der Lizenznehmer erworben hat, gelten unterschiedliche Bestimmungen. Welche der Varianten für jeweiligen Vertrag gültig ist, wird im Lizenzschein festgehalten.

Der Abschluss des Vertrages für die Kauf- und Miet-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zu einer lokalen Installation und des Betriebes aller Softwarekomponenten (Client- und Serverkomponenten) und der Datenbank auf der Hardware des Lizenznehmers. Ein Wechsel des Rechners (Servers) ist jederzeit möglich. Dafür muss die Lizenz gemäß vorliegender Anleitung auf dem ‚alten Rechner‘ durch den Lizenznehmer deaktiviert, und auf dem ’neuen Rechner‘ nach erfolgter Installation wieder aktiviert werden. Ein Teil der lokalen Installation der Serverkomponenten von bizSoft ist der Microsoft SQL-Server-Express. Die SQL-Server-Express Editionen werden derzeit von Microsoft kostenlos angeboten, unterliegen jedoch einem Limit von 10GB Datenbankgröße. Bei der Verwendung von bizSoft kann dieses Limit kaum erreicht werden, solange vorwiegend Textinformationen gespeichert werden. Wenn jedoch Binärdaten wie Bilder oder Anhänge/Dokumente in hoher Zahl oder Größe verwendet werden, kann es dazu führen, dass dieses Limit erreicht wird. In diesem Fall muss der Lizenznehmer auf eine kommerzielle Microsoft SQL-Server Edition umsteigen.

Der Abschluss des Vertrages für die Online-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zu einer lokalen Installation und des Betriebes der Clientkomponenten (Arbeitsplatzinstallation) auf der Hardware des Lizenznehmers. Die Serverkomponenten inklusive der Datenbank befinden sich auf der Hardware des Lizenzgebers.

Innerhalb der Abos ist der Lizenznehmer berechtigt sich auf die seinem Vertrag zugehörige Datenbank zu verbinden. Nach Ablauf des Abos erlischt das Nutzungsrecht, und ein Zugriff auf die Daten ist nicht mehr möglich. Erst mit einer Verlängerung des Abos kann der Lizenznehmer wieder Zugriff erlangen. Im Falle der Online-Lizenz muss die Verlängerung jedoch innerhalb von 30 Tagen erfolgen, da ansonsten die Datenbank zu diesem Vertrag unwiederbringlich vom Online-Server des Lizenzgebers gelöscht wird.

Die Clientkomponenten (Arbeitsplatzinstallation) der Software dürfen auf einer beliebigen Anzahl an Rechnern des Lizenznehmers installiert werden.

2. Grundsätzlich muss jedes Unternehmen mit juristisch eigenständiger Rechtspersönlichkeit eine eigene Software-Lizenz – mit eigenem Lizenzvertrag – erwerben. Das Nutzungsrecht der Software darf vom Lizenznehmer ausschließlich für dessen Geschäftszwecke ausgeübt werden.

§ 3 Eigentum, Urheberrecht und Entzug des Nutzungsrechtes

1. Der Lizenzgeber in diesem Vertrag ist die bizSoft Business Software GmbH. Dieser besitzt das alleinige Urheber- und Eigentumsrecht an der in diesem Vertrag genannten Software.
2. Der Lizenznehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers auf andere übertragen.
3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie das Benutzerhandbuch durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Lizenznehmer, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen von Komponenten der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.
4. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, seine erworbenen Softwarelizenzen zu vermieten, weiter zu verkaufen oder in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Beim Lizenzgeber offiziell registrierte Vertriebspartner, die im Namen ihres Kunden aber auf eigene Rechnung beim Lizenzgeber bestellen, dürfen natürlich diese Kosten an deren Kunden (Lizenznehmer) weiterverrechnen. Diese Kunden sind dem Lizenzgeber mitzuteilen und werden als die tatsächlichen Lizenznehmer mit allen dafür erforderlichen Daten geführt.
5. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, überlassene Software-Komponenten nicht durch Disassemblierung, Reverse Engineering oder andere Maßnahmen in eine Codeform zu bringen. Es ist untersagt in den bizSoft Datenbanken Änderungen am Datenmodell wie z.B. in Tabellen, Prozeduren, Funktionen, Sichten o.ä. vorzunehmen. Ebenso ist das direkte Schreiben in Tabellen abseits der bizSoft-Programmoberfläche nicht zulässig. Darüber hinaus kann jede hier durchgeführte Änderung zu unerwarteten Programm- und Update-Fehlern führen.
6. Verletzt der Lizenznehmer, die in diesem Paragrafen erwähnten Regelungen, so ist der Lizenzgeber berechtigt den durch diesen Verstoß entstandenen Schaden geltend zu machen, sowie auch das Nutzungsrecht zu entziehen.
Des Weiteren muss der Lizenznehmer unverzüglich dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um allen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.

§ 4 Gebühren

Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für die kostenlose Testversion aus § 1 Absatz 3.
Die Software wird mit folgenden Modulen (Funktionen) und anderen Zusatzleistungen vom Lizenzgeber angeboten:
1. Basis Modul
Der Erwerb des Basis Moduls ist die Voraussetzung für den Lizenznehmer, um das eingeräumte Nutzungsrecht ausüben zu können. Der Funktionsumfang des Basis Moduls ist auf der offiziellen Website www.bizsoft.at beschrieben.
2. Zusatzmodule
Der Lizenznehmer kann die Funktionalität des Basis Moduls mit denen vom Lizenzgeber angebotenen Modulen kostenpflichtig erweitern. Auf der offiziellen Website www.bizsoft.at sind alle aktuell verfügbaren Module und deren Funktionsumfang gelistet.
3. Weitere Arbeitsplätze
Je nach bestellter Anzahl an Client-Lizenzen (concurrent clients) gemäß Lizenzschein sind entsprechend viele gleichzeitige Zugriffe auf das System möglich.
4. Weitere Mandanten
Wenn ein Unternehmen, in der Kauf-Variante, mehrere Gewerbe, Geschäftszweige oder Geschäftsstellen mit der bizSoft-Software voneinander getrennt in einer eigenen Datenbank betreiben möchte, dann reicht es einen Lizenzvertrag abzuschließen, und für die weiteren Datenbanken (je Geschäftszweig) entsprechende Anzahl an zusätzlichen Mandanten zu erwerben. Dabei ist der Lizenznehmer berechtigt die Mandanten ausschließlich für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine Verwendung der Mandanten für Geschäftszwecke anderer Unternehmen ist nicht erlaubt! Wenn hingegen eine juristische Person (z.B. GmbH, AG o.ä.) Beteiligungen an anderen Unternehmen hält, dann muss jede dieser Unternehmen die bizSoft einsetzen möchte eine eigene Software-Lizenz mit einem eigenen Lizenzvertrag erwerben.
Dieses Paket ist für die Abos nicht verfügbar. Werden in der Abo-Variante mehrere Datenbanken benötigt, dann müssen mehrere Abos (Lizenzen/Verträge) bestellt werden.
5. Update-Paket
Software-Updates werden vom Lizenzgeber als kostenpflichtiges Update-Paket angeboten. Dieses Paket ist bei den Abos bereits inkludiert.
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Updates ist der Lizenznehmer selbst zuständig. Er kann jedoch die Durchführung der Updates zusätzlich beim Lizenzgeber kostenpflichtig bestellen. 
6. Support-Paket
Es besteht für den Lizenznehmer keinerlei Anspruch auf kostenlose Supportleistung. Der Lizenzgeber bietet für jegliche Hilfestellung kostenpflichtige Support-Pakete an. Die Supportleistung umfasst fachliche und technische Hilfestellung rund um die Software des Lizenzgebers und dafür benötigte Komponenten via Telefon, Fernwartung und E-Mail. Diese beinhaltet nicht die Konfiguration des Betriebssystems, Dritt-Software, Hardware & Driver sowie Netzwerkkomponenten.
7. Für Mehraufwendungen, die über die vom Lizenzgeber zugesicherten Leistungen hinausgehen, vereinbaren die Parteien eine gesonderte Vergütung der Leistungsstunden laut der aktuell gültigen Preisliste des Lizenzgebers. Der für den Lizenznehmer tatsächlich verfügbare Funktionsumfang der Software ist abhängig von den erworbenen Modulen bzw. Leistungen. Diese sind auf der Rechnung und auf dem Lizenzschein für den Lizenznehmer ersichtlich.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet die Gebühren für die Software in dem von Ihm bestellten Umfang gemäß der erhaltenen Rechnung an den Lizenzgeber zu bezahlen. Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf Rückvergütungen bereits geleisteter Zahlungen.
Bei den Gebühren der Kauf-Lizenz handelt es sich um einmalige Kosten, bei den Abo-Gebühren für die Miet- & Online-Lizenz um jährliche Kosten, die im Vorhinein zu bezahlen sind. Folglich erfolgt die Leistungserbringung erst nach vollständiger Bezahlung.

Die Softwarenutzung im Rahmen der Online-Lizenz kann gegenüber den anderen Lizenzvarianten einiger funktionaler Einschränkungen bzw. Mengen- und Größen-Beschränkungen unterliegen, um die Bandbreite zu schonen, das Speicheraufkommen zu reduzieren, und damit ein gutes Performanceverhalten sicherzustellen.
Für später getätigte Nachbestellung von Modulen bei einer Miet- & Online-Lizenz wird der volle Preis (für 12 Monate) verrechnet, wobei der Anspruch für die Verwendung der Software mit der ursprünglichen Abo-Dauer (gem. Vertragsabschlussdatum lt. Lizenzschein) endet.

Die Preisgestaltung sowie Preisänderungen unterliegen keiner Indexbindung und können vom Lizenzgeber, gemäß der Marktlage, des Funktionsumfangs u.a. Kriterien, frei gestaltet werden. Dies begründet sich auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Funktionsumfang durch die Weiterentwicklungsmaßnahmen erheblich erweitern kann.

§ 5 Pflichten des Lizenzgebers

Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für die kostenlose Testversion aus § 1 Absatz 3.
Der Lizenzgeber verpflichtet sich nach Einbezahlung der Gebühren gemäß § 4 …
1. dem Lizenznehmer die Software zur Nutzung als Download bereitzustellen.
Der Download ist maximal so lange verfügbar, solange die gekaufte/gemietete Software-Version vom Lizenzgeber unterstützt wird gemäß §9. d.h. der Lizenznehmer muss seinen Software-Download selbst archivieren, um ggf. spätere Installationen sicherzustellen.
2. die für den Betrieb der Software erforderliche Lizenz einmalig online bereitzustellen. Ab dem erstmaligen Einspielen der Lizenz wird diese in der Datenbank des Lizenznehmers auf dessen Hardware gespeichert und ist somit offline für die Lizenzprüfung durch die Software verfügbar. Bei sachgemäßer Anwendung durch den Lizenznehmer ist eine neuerliche Lizenzaktivierung nicht erforderlich. Sollte eine erneute Aktivierung notwendig werden, dann wurde die Software bereits auf diesem oder einem anderen Rechner aktiviert. Dies kann z.B. passieren, wenn der Rechner neu aufgesetzt wurde, nachdem die Lizenz bereits aktiviert war. In jedem Fall kann mit der Wiederherstellung einer entsprechenden Datenbanksicherung das Problem gelöst werden, sofern eine vorhanden ist. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine erneute Lizenzaktivierung ermöglichen, und ist berechtigt dafür Gebühren einzuheben. Sollte eine Aktualisierung der Lizenz erforderlich werden, z.B. aufgrund von Änderungen bestellter Module o.ä., so ist diese über das Programm und nur mit aktiver Internetverbindung möglich. Ebenso ist für die Durchführung von Software-Updates eine aktive Internetverbindung notwendig, um die Prüfung des Updateanspruches sicherzustellen.
3. dem Lizenznehmer kostenlos das Benutzerhandbuch in elektronischer Form bereitzustellen.
4. zur ständigen Pflege der Software gemäß § 9.
5. dem Lizenznehmer, im Falle einer Online-Lizenz, den Online-Zugang für die Verbindung auf dessen Datenbank bereitzustellen und eine verschlüsselte Kommunikation zwischen den Clientkomponenten der Software und der Datenbank zu bieten. Obwohl der Lizenzgeber bei seinem Online-System auf renommierte Rechenzentrumsbetreiber, hochwertige Soft- und Hardwarekomponenten und ausgeklügelte Sicherheitssysteme setzt, kann dieser keinen unterbrechungsfreien Betrieb garantieren. Gemäß der SLA des Rechenzentrums und unter Bedachtnahme etwaiger anderer Ausfallszenarien ist der Lizenzgeber jedoch zuversichtlich hier eine sehr hohe Verfügbarkeit zu ermöglichen.6. im Falle einer Online-Lizenz, um geeignete Datenbanksicherungen zu kümmern. Zu diesem Zwecke wird einmal täglich eine vollständige Datenbanksicherung durchgeführt und für 7 Tage aufbewahrt. Das gesamte bizSoft-Online System und die Datenbanksicherungen werden regelmäßig an 2 unabhängigen Standorten gesichert. Dies beinhaltet nicht das Belegverzeichnis der Buchhaltung, dies obliegt der Pflicht des Lizenznehmers. Sollte, der unwahrscheinliche Fall von massiven Systemproblemen eintreten, der eine Datenbankwiederherstellung notwendig macht, dann wird dafür die letzte verfügbare Datenbanksicherung herangezogen. D.h. es können Daten, die in der Zwischenzeit erfasst wurden, verloren gehen.
7. bei einer Online-Lizenz nach Möglichkeit dem Lizenznehmer ein gutes Performanceverhalten zu bieten. Zu diesem Zwecke wird die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems überwacht und ggf. mit Aufrüstung der Hardware zeitgerecht reagiert. Um den Anforderungen zeitgemäß zu entsprechen ist das bizSoft-Online System an das Internet derzeit mit 1Gbit Up- und Downstream angebunden. Die effektive Performance ist auch von der Internetanbindung und Hardware des Lizenznehmers abhängig.

§ 6 Vertraulichkeitsverpflichtung des Lizenzgebers

Der Lizenzgeber verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Lizenznehmers, sowie personenbezogene Daten strengstes Stillschweigen zu bewahren, und diese nicht weiterzugeben. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl des Lizenzgebers als auch des Lizenznehmers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lizenzgebers erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Lizenzgeber verpflichtet, den Lizenznehmer vor einer solchen Weitergabe dessen Zustimmung einzuholen.
2. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern eine mit vorstehendem Absatz inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
3. Der Lizenzgeber wird überdies alle diesen Vertrag betreffenden Daten geheim halten.
4. Der Lizenznehmer gestattet hiermit dem Lizenzgeber die Aufnahme seiner Firmenbezeichnung und seines Logos in dessen Referenzliste, sowie deren Veröffentlichung.
5. Zur Analyse bereitgestellte Datenbanksicherungen des Lizenznehmers werden vom Lizenzgeber ausschließlich für diese Zwecke verwendet und anschließend umgehend gelöscht!
6. Darüber hinaus gelten auch die erweiterten Datenschutzbestimmungen des Lizenzgebers zu finden unter https://www.bizsoft.at/datenschutz
7. Mit dem Abschluss dieses Vertrages als Online-Lizenz gilt auch der nachfolgende Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (AV) als vereinbart. https://downloads.bizsoft.de/bizSoft-Online_Vertrag-zur-Auftragsverarbeitung.pdf
8. Die vom Lizenznehmer im Zuge der Installation und Aktivierung der Testversion bekanntgegebenen Registrierungsdaten, dürfen vom Lizenzgeber für eigene Marketingzwecke und somit zur Kontaktaufnahme mit dem Lizenznehmer verwendet werden. Diese Daten werden zwecks Bearbeitung von Anfragen für eine Dauer von sechs Monaten bei uns gespeichert. Selbstverständlich werden auch diese Daten nicht weitergegeben.

§ 7 Pflichten des Lizenznehmers

Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für die kostenlose Testversion aus § 1 Absatz 3.
1. Der Lizenznehmer erhält je überlassenem Nutzungsrecht einen Lizenzschein und bezahlt die vereinbarten Gebühren.
2. Der Lizenznehmer erklärt sich bereit Rechnungen auch in elektronischer Form zu akzeptieren.
3. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber alle notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung stellen, die für die korrekte Rechnungslegung erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist der Lizenznehmer verpflichtet eine Überprüfung des Nutzungsumfanges durch den Lizenzgeber zu ermöglichen.
4. Sollten zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten auftreten, so werden die Parteien versuchen, diese durch Verhandlungen auszuräumen.
5. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei den lokal installierten Lizenz-Varianten (Kauf- & Miet-Lizenz), sich selbst angemessen durch regelmäßige Datensicherungen vor Datenverlust zu schützen. Dies erfordert vor allem die Sicherung der bizSoft-Datenbank.
Die Belege der Buchhaltung werden, bei allen Lizenz-Varianten, in dem vom Lizenznehmer konfigurierten Belegverzeichnis gespeichert. Dieses Verzeichnis kann sich auf einem lokalen PC, im lokalen Netzwerk oder auf einem eigenen Cloud-Speicher befinden. Somit ist auch die Sicherung des Belegverzeichnisses die Pflicht des Lizenznehmers!
Da jede Veränderung am Rechner, insbesondere an der installierten Software, das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Lizenznehmer verpflichtet vor jedem Softwareupdate bzw. einer Neuinstallation eine umfassende Datensicherung vorzunehmen. Der Lizenzgeber empfiehlt, im Sinne des Datenschutzes, neben geeigneten Maßnahmen zur Zugangsbeschränkung, mehrere Datensicherungen räumlich voneinander getrennt aufzubewahren, ebenso wie den Einsatz von geeigneten Firewalls und Virenscannern. Die Regelungen zu Datensicherungen bei Online-Lizenzen sind im §5 Pflichten des Lizenzgebers festgelegt.
6. Der Lizenznehmer trägt selbst die Verantwortung für die Auswahl, die Installation, die Benutzung, den Betrieb, sowie die erhaltenen Ergebnisse der Software. Der Lizenznehmer ist sich bewusst, dass durch Software-Updates Änderungen in Prozessen und Ergebnissen entstehen können und wird selbst dafür sorgen ungewollte Ergebnisse zu vermeiden oder gegebenenfalls diese auf eigene Kosten zu korrigieren.
7. Softwarefehler hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Falle erklärt sich der Lizenznehmer in Abstimmung mit dem Lizenzgeber bereit ausreichend Informationen über die Umstände und Fakten in Form von Beschreibungen zur Verfügung zu stellen. Sollten in Ausnahmefällen Testläufe zur Fehlerlokalisierung nötig werden, wird der Lizenznehmer dafür Maschinenzeit im zu vereinbarenden Ausmaß kostenlos bereitstellen. In Ausnahmefällen kann es notwendig werden, dass eine Datenbanksicherung des Lizenznehmers an den Lizenzgeber zur Fehleranalyse übertragen werden muss.
8. Der Lizenznehmer ist sich bewusst, dass eine technische Kompetenz und Kenntnis der technischen Aspekte der Software und der Infrastruktur notwendig sind, um diese ordnungsgemäß zu installieren oder um Updates durchführen zu können.
Dieser ist verpflichtet, bei der Installation und bei Update der Software, sich strikt an die Anleitungen des Lizenzgebers zu halten, da es andernfalls zu unerwünschten Verhalten führen kann. Sollte der Lizenznehmer dabei Hilfestellung benötigen kann er diese kostenpflichtig beauftragen.

§ 8 Einzelvertragliche Regelungen

Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für die kostenlose Testversion aus § 1 Absatz 3.
1. Grundlagen für die Überlassung der jeweiligen Nutzungsrechte sind:
a) die Bestimmungen dieses Vertrages.
b) aufgrund von Einzelbestellungen des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber ausgestellte Lizenzscheine.
2. Es wird vereinbart, dass im Falle von Änderungen vertragsrelevanter Daten des Lizenzscheines, der Lizenzgeber einen Neuen ausstellt und dem Lizenznehmer eine Kopie davon bereitstellt.

§ 9 Systempflege

Die Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für die kostenlose Testversion aus § 1 Absatz 3.
1. Der Lizenzgeber hat das Recht jederzeit beliebige Änderungen, Korrekturen und Erweiterungen an der Software vorzunehmen und diese dann als kostenpflichtiges Software-Update anzubieten. Der Lizenznehmer hat daher keinerlei Anspruch auf kostenlose Software-Updates. Der Lizenznehmer kann neuere Softwareversionen gegen Entrichtung der festgelegten Gebühren gemäß der offiziellen Preisliste des Lizenzgebers erwerben, sofern die Lizenz-Variante (Abos) diese nicht bereits inkludiert.
2. Werden mit einer neuen Software-Version neue Funktionen als eigenständige Module angeboten, dann müssen diese Module gesondert erworben werden. Es besteht für den Lizenznehmer keinerlei Anspruch auf diese Module, selbst wenn ein gültiger Updateanspruch, im Rahmen eines Update-Pakets, besteht.
3. Sollten durch Software-Updates bedingte Änderungen dem Lizenznehmer nicht zusagen, ist der Lizenzgeber in keiner Weise dazu verpflichtet auf Beanstandungen einzugehen. Der Lizenzgeber stellt auch keine Möglichkeit für ein automatisches Downgrade auf eine ältere Version der Software bereit.
4. Um eine gesetzeskonforme elektronische Registrierkasse gemäß den gültigen Verordnungen in Österreich und Deutschland, oder andere rechtliche, fachliche oder technische Normen sicherzustellen, ist der Lizenznehmer angehalten die Software des Lizenzgebers mit Updates am aktuellen Stand zu halten.
5. Vom Lizenzgeber unterstützt werden nur Software-Versionen die nicht älter als 12 Monate sind.
6. Die obigen Absätze finden keine Anwendung, wenn es sich um von Dritten erstellte Software handelt.
7. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer bei geltendem Anspruch ein Update auf jene Version bereitstellen, die ihm lt. dem im Lizenzschein festgelegtem Datum zusteht. Der Zeitpunkt der Bereitstellung obliegt dem Lizenzgeber. Dieser ist bemüht das Update zeitnah, nach Veröffentlichung auf der offiziellen Website, als Downloadlink via E-Mail zu liefern.

§ 10 Gewährleistung

Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für die kostenlose Testversion aus § 1 Absatz 3.
1. Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfristen.
2. Für Systeme, die schon vor Abschluss dieses Lizenzvertrages bei dem Lizenznehmer im Einsatz waren, sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
3. bizSoft Kasse verwendet für die Ansteuerung der TSE und die gesetzlich vorgeschriebene Protokollierung gemäß KassenSICHV in Deutschland die Middleware eines Drittanbieters (fiskaltrust).
bizSoft Kasse verwendet für die Ansteuerung der Signatureinheit gemäß der RKSV in Österreich die Middleware eines Drittanbieters (A-Trust). Für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit wird der Lizenzgeber sein Möglichstes tun, kann aber weder für die dafür erforderliche Hardware noch für die Middleware eine Gewährleistung übernehmen.
4. Der Lizenzgeber übernimmt weder Gewähr für die Marktgängigkeit noch, dass die Software für die vom Lizenznehmer vorgesehenen Aufgaben geeignet ist. In keinem Fall übernimmt der Lizenzgeber Garantien für Eigenschaften und Funktionen, die vom Benutzerhandbuch abweichen.
5. Es besteht kein Gewährleistungsanspruch für einen unterbrechungsfreien Betrieb der Software, da diese auf Rechnern des Lizenznehmers betrieben wird, und sich außerhalb des Einflussbereiches des Lizenzgebers befindet. Aufgrund dieser Tatsache besteht die Möglichkeit, dass sich äußere Einflüsse wie z.B. nicht sachgemäßer Eingriff, Virenbefall, installierte Drittsoftware, Systemupdates, Hardwaredefekte, netzwerkbedingte Datenbankverbindungsprobleme u.a. negativ auf die Software auswirken können. Daher übernimmt der Lizenzgeber auch keine Gewährleistung für ein spezielles Performanceverhalten der Software.
Zudem hängt die Performance auch stark von einer entsprechenden Skalierung der Hardware, dem Datenaufkommen und einer regelmäßigen Datenbankwartung ab. Der Lizenznehmer kann in diesem Fall eine Hilfestellung bei der Problembehebung beim Lizenzgeber kostenpflichtig beauftragen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Datenbankwiederherstellung notwendig werden, dann kann es zu Datenverlusten kommen, wobei der Lizenzgeber dafür keine Gewährleistungsansprüche übernimmt.
6. Der Lizenzgeber kann nicht garantieren, dass die Software frei von Fehlern ist, und daher auch nicht verpflichtet mitgeteilte Softwarefehler zu beheben, sofern nicht ein zwingender gesetzlicher Anspruch auf die Behebung besteht, und es sich bei diesem Fehler um einen wesentlichen Mangel handelt, durch den die Nutzung der Software unmöglich oder erheblich eingeschränkt wird. Jegliche Fehlerbehebungen an der Software werden nur in der aktuellen Version vorgenommen.
7. Der Gewährleistungsanspruch wird mit der Installation von Updates nicht verlängert. Ergeben sich durch die Installation von Updates vom Lizenzgeber im Benutzerhandbuch dokumentierte Änderungen in Prozessen oder in den Ergebnissen der Software, so handelt es sich hier nicht um einen Fehler und somit auch nicht um einen Gewährleistungsfall.
8. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt der Lizenznehmer.

§ 11 Haftung

Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für die kostenlose Testversion aus § 1 Absatz 3.
1. Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass die Software zum Zeitpunkt des Erwerbes frei von Schutzrechten Dritter ist, die die Nutzung durch den Lizenznehmer ausschließen oder beeinträchtigen.
2. Der Lizenzgeber haftet nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Lizenzgebers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers gilt.
3. Eine Haftung des Lizenzgebers für Schäden, die durch die Installation oder die Benutzung der Software entstehen sollten, ist ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
4. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nur, wenn die Software vertragsgemäß genutzt wird, und nicht vom Lizenznehmer geändert oder sonst nicht entsprechend der offiziellen Dokumentation des Lizenzgebers in diese eingegriffen wurde.
5. Der Lizenzgeber haftet in keinem Fall für Datenverlust oder dadurch entstandene Schäden. Der Lizenznehmer ist selbst für die Durchführung geeigneter Datensicherungen verantwortlich.
6. Da die Softwarekomponenten auf Rechnern des Lizenznehmers betrieben werden, und sich daher außerhalb des Einflussbereiches des Lizenzgebers befinden, wird auch keinerlei Haftung für einen fehler- und unterbrechungs-freien Betrieb der Software übernommen. Für ein spezielles Performanceverhalten der Software ist grundsätzlich jegliche Haftung ausgeschlossen.
7. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer ist in jedem Fall maximal auf den Betrag beschränkt, den der Lizenznehmer für die Software bezahlt hat.
8. Der Lizenzgeber macht hiermit darauf aufmerksam, dass die Software und das Benutzerhandbuch in mehrere Länder mit unterschiedlicher Gesetzgebung, die sich jederzeit ändern kann, geliefert werden. Daher ist der Lizenznehmer selbst für eine gesetzlich korrekte Rechnungserstellung und Abwicklung buchhalterischer Anforderungen verantwortlich. Darüber hinaus übernimmt der Lizenzgeber keinerlei Haftung für die Ergebnisse der Software. Aufwände aus unerwünschten Ergebnissen und etwaigen Korrekturen in den Daten muss der Lizenznehmer selbst tragen.
9. Sollte die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung durch Auftreten höhere Gewalt (z.B. Umweltkatastrophen, Streiks und öffentliche Unruhen) oder Umständen, die nicht im Einflussbereich des Lizenzgebers stehen beeinträchtigt oder gar unmöglich werden, so ist der Lizenzgeber von jeglicher Haftung freizustellen.
10. bizSoft Kasse verwendet die Hardware und Middleware von Drittanbietern für deren Funktionstüchtigkeit der Lizenzgeber keinerlei Haftung übernimmt.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

1. Mit der Bestellung oder mit der Installation der Software durch den Lizenznehmer wird dieser Vertrag wirksam und gilt auf unbestimmte Zeit.
2. Der Verkauf oder Vermietung der Software durch den Lizenzgeber erfolgt ausschließlich an Unternehmer, wodurch gesetzliche Regelungen, die den Konsumentenschutz betreffen in diesem Vertrag keine Anwendung finden.
3. Mit der Bestellung der Software verzichtet der Lizenznehmer auf jegliches Rücktrittsrecht. Dies begründet sich durch die kostenlose Testversion, die der Lizenzgeber anbietet, und damit dem Lizenznehmer eine Prüfung der Software, auf eine fachliche und technische Eignung in Verbindung mit seinem Computersystem, ermöglicht.
Der Lizenznehmer erkennt hiermit auch an, dass versehentliche Bestellungen auf der Website des Lizenzgebers ausgeschlossen sind, da der Shop, sehr klar und gut als solcher erkennbar ist! In einem mehrstufigen Bestellprozess wird der Besteller aufgefordert seine Unternehmensdaten bekannt zugegeben und die Lizenzbedingungen zu akzeptieren, wodurch eindeutig erkennbar ist, dass dabei ein verbindliches Geschäft zustande kommt. Ebenso ist der Lizenznehmer selbst für die Auswahl der bestellten Artikel verantwortlich.
4. In jedem Fall erlischt ein etwaiges Widerrufs- und Rückgaberecht mit der Übermittlung der Lizenzfreischaltung an den Lizenznehmer, der nach dem Kauf/Miete/Online der Software für die Aktivierung der Vollversion benötigt wird.
5. Bei den Abos (Miet- & Online-Lizenz) wird die Abo-Dauer vom Vertragsabschlussdatum lt. Lizenzschein berechnet und es gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Bei späteren Nachbestellungen von Modulen gilt ebenso die ursprüngliche Abo-Dauer. Eine Kündigung des Abos ist nicht erforderlich. Um ein Abo für weitere 12 Monate zu verlängern, muss der Lizenznehmer eine erneute Bestellung im Webshop des Lizenzgebers, unter Angabe seiner Lizenzdaten (Kunden- und Lizenz-Nr.), durchführen.

§ 13 Änderungen von Sitz, Firma und Rechtsform der Parteien

Ändern sich Sitz, Firma oder Rechtsform einer Partei, so ist sie verpflichtet dies der anderen Partei schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall werden ein neuer Lizenzvertrag und Lizenzschein ausgestellt.

§ 14 Testversion

1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die kostenlose Testversion ein Einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Tagen ein. Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit die Software als lokale Installation oder Online, auf dem bizSoft-Online-Server, zu testen.
2. Die vom Lizenznehmer für den Test bekannt gegebene E-Mail-Adresse darf der Lizenzgeber nutzen, um ihm Informationen und Werbe-E-Mail bis zu 30 Tage nach Ablauf der Testphase zuzusenden. Danach wird die E-Mail gelöscht.
3. Es ist dem Lizenznehmer untersagt die Testversion für produktive Zwecke zu nutzen.
4. Grundsätzlich sind in der Testversion alle vom Lizenzgeber angebotenen Module freigeschalten, damit der Lizenznehmer diese weitestgehend uneingeschränkt testen kann. Es kann sein, dass einzelne Funktionen gegenüber der entgeltlichen Version eingeschränkt sind, um beispielsweise einen Missbrauch entgegen den Lizenzbedingungen zu verhindern.
5. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Ihm hier zur Kenntnis gelangte Informationen nicht anderwärtig zu nutzen.
6. Durch die Verwendung der Testversion entsteht für den Lizenznehmer in keiner Weise eine Verpflichtung zum Kauf der Software. Diese kann bei Bedarf ganz einfach über die Windows Systemsteuerung deinstalliert werden.

§ 15 Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers.
2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
3. Zur Entscheidung über Streitigkeiten aus diesem Lizenzvertrag oder auf deren Grundlage geschlossenen Verträgen ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig.
4. Alle Geldforderungen aus diesem Vertrag unterliegen einem Zessionsverbot.
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt diese nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
6. Dieser Vertrag einschließlich zugehöriger Lizenzscheine beinhalten sämtliche zwischen den Parteien getroffenen Absprachen. Nebenabreden bestehen nicht.
7. Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt Änderungen und Ergänzungen an diesem Vertrag vorzunehmen, um diesen zu präzisieren oder diesen an neue Erfordernisse anzupassen. Dieser ersetzt mit der Veröffentlichung auf der Website alle vorangegangenen Verträge. Das grundlegende Nutzungsrecht des Lizenznehmers bleibt dabei unberührt!
8. Zusätzlich zu den Bestimmungen aus diesem Lizenzvertrag, gelten auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Lizenzgebers die auf seiner offiziellen Website unter https://www.bizsoft.at/agb zu finden sind. Die AGBs des Lizenznehmers sind ausgeschlossen.
9. Auch nach vollständiger Erfüllung durch Lizenznehmer und Lizenzgeber bleiben die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung, Datenschutz und Informationspflichten weiterhin in Kraft.
10. Beide Parteien werden sich bemühen, sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag im Wege der gütlichen Einigung beizulegen.